Allgemeine Geschäftsbedingungen der Smart Climb Mannheim GmbH

§ 1 Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Die Smart Climb GmbH, mit Geschäftssitz in der Christian-Friedrich-Schwan-Straße 14, 68167 Mannheim (nachfolgend „Betreiber“ genannt).
Für die Nutzung der Kletterhalle durch den Nutzer gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Nutzung gültigen Fassung.

(2) Jeder Nutzer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen hat und mit ihnen einverstanden ist. Die Erziehungsberechtigten eines Nutzers unter 18 Jahren erkennen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenso an und bestätigen, diese mit dem minderjährigen Nutzer vor der Nutzung der Angebote des Betreibers durchgesprochen zu haben.

§ 2 Benutzungsberechtigung

(1) Die Benutzung der Kletteranlage und die Angebote des Betreibers sind kostenpflichtig.

(2) Die Preise für die Benutzung ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste und beziehen sich auf die jeweils angegebene Dauer der Nutzung der Anlagen („Aktionszeit“).
Die Aktionszeit schließt eine ca. 30minütige Sicherheitseinweisung und das Anlegen der Gurte ein und erstreckt sich im Übrigen auf 60 Minuten zur freien Verfügung im Kletterbereich.

(3) Die in der Kletterhalle befindlichen Einrichtungen und Geräte („Kletteranlage“) sind Nutzern ab dem vollendeten 4. Lebensjahr, einem Mindestgewicht von 10 kg und einem Maximalgewicht von 120 kg vorbehalten. Die Kletteranlage darf nur mit angelegtem und einwandfrei angepasstem Klettergurt benutzt werden. Der Nutzer garantiert, nicht an einer Krankheit oder einer psychischen oder physischen Beeinträchtigung zu leiden, die eine Gefahr für die eigene Gesundheit oder andere Personen darstellen könnte. Schwangeren wird von einer Benutzung der Kletteranlage abgeraten.

(4) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr dürfen die Kletteranlage nur unter Aufsicht eines Erziehungsberechtigten oder einer sonstigen zur Aufsicht befugten volljährigen Person benutzen. Diese hat zur Aufgabe die korrekte Verwendung des Sicherungssystems beim Kind sicherzustellen.

(5) Jugendliche ab der Vollendung des 12. Lebensjahres dürfen die Kletteranlage allein nur nach Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten benutzen. Das hierfür ausschließlich zu verwendende Formular ist an der Kasse erhältlich, kann auf der Website heruntergeladen oder auf Anfrage per Post oder Fax zugesandt werden.

(6) Gruppen von minderjährigen Nutzern, müssen von einem volljährigen Gruppenleiter begleitet werden, der zur Aufsicht befugt ist. Dem volljährigen Gruppenleiter obliegt es, vor Nutzung der Kletterhalle die Einverständniserklärung aller Erziehungsberechtigten der minderjährigen Gruppenmitglieder einzuholen.

(7) Die unbefugte Nutzung der Kletteranlage sowie der Verstoß gegen die Bestimmungen der Hausordnung (§ 5) werden mit einer Strafzahlung in Höhe von 50,00 EUR geahndet. Die Geltendmachung von darüberhinausgehenden Ansprüchen – insbesondere auf Schadensersatz, Nachzahlung des Benutzungsentgeltes sowie sofortigen Verweis aus der Kletterhalle und Hausverbot – bleiben daneben vorbehalten.

§3 Haftung

(1) Die Nutzung der Angebote des Betreibers sind mit Risiken verbunden und erfolgen auf eigene Gefahr.

(2) Klettern ist als Risikosportart gefährlich und erfordert deshalb ein hohes Maß an Umsicht und Eigenverantwortlichkeit. Der Umfang der Eigenverantwortlichkeit wird insbesondere durch § 4 bestimmt, die jeder Nutzer zu beachten hat.

(3) Jeder Nutzer hat größtmögliche Rücksicht auf die anderen Nutzer zu nehmen und alles zu unterlassen, was zu einer Gefährdung für sich oder Dritte führen könnte. Jeder Nutzer hat damit zu rechnen, dass er durch andere Nutzer oder herabfallende Gegenstände gefährdet werden könnte und hat eigenverantwortlich entsprechende Vorsorge zu treffen.

(4) Der Betreiber haftet nicht für Schäden, die durch das Klettern in der Kletterhalle oder sonst im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in der Kletterhalle oder beim Kletterkurs entstehen. Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche wegen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und/oder bei vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Handeln des Betreibers (nebst ihren Erfüllungsgehilfen/Verrichtungsgehilfen). In keinem Fall haftet der Betreiber für nicht vorhersehbare oder entfernt liegende Schäden. Die Haftung bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleibt unberührt.

(5) Ein Schaden ist unverzüglich und vor dem Verlassen der Kletterhalle dem Personal an der Rezeption zur Niederschrift anzuzeigen.

(6) Eltern und Aufsichtsberechtigte haften für ihre Kinder bzw. die ihnen anvertrauten Personen. Für Kinder bestehen beim Aufenthalt in der Kletterhalle und insbesondere beim Klettern besondere Risiken, hinsichtlich derer die Eltern bzw. sonstige Aufsichtsberechtigte eigenverantwortlich Vorsorge zu treffen haben. Kinder sind während ihres gesamten Aufenthaltes in der Kletterhalle zu beaufsichtigen. Das Spielen in der Kletterhalle ist untersagt. Kleinkinder unter 4 Jahren dürfen sich dort nicht aufhalten.
Bei Gruppen bestehend aus mehreren Minderjährigen und Schulklassen haben die volljährigen Gruppenleiter dafür einzustehen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers von den Gruppenmitgliedern in allen Punkten eingehalten werden.
Wir empfehlen dringend, jeweils maximal 4 minderjährige Nutzer durch einen volljährigen Gruppenleiter beaufsichtigen zu lassen. Dies gilt besonders bei der Veranstaltung von Kindergeburtstagen in der Kletterhalle.

(7) Auf Garderobe und mitgebrachte Gegenstände ist selbst zu achten. Bei Verlust oder Diebstahl wird keine Haftung übernommen. Dies gilt auch für die in den abschließbaren Kleiderschränken und Fächern untergebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen.

§ 4 Sicherheitseinweisung

(1) Jeder Nutzer muss vor Nutzung der Kletterhalle an der Sicherheitseinweisung teilnehmen.

(2) Sämtliche Anweisungen und Entscheidungen des Betreibers und/oder seines Personals sind bindend. Bei Zuwiderhandlungen oder Verstößen gegen Anweisungen des Betreibers und/oder Personals können die betreffenden Teilnehmer ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes von der Nutzung der Angebote ausgeschlossen und/oder Hausverbot erteilt werden. Bei Zuwiderhandlungen oder Verstößen gegen Anweisungen des Betreibers und/oder Personals übernimmt der Betreiber keine Haftung für die damit verbundenen Schäden.

(3) Als gesperrt gekennzeichnete Bereiche dürfen weder betreten noch beklettert werden.

(4) Künstliche Klettergriffe können sich jederzeit unvorhersehbar lockern oder brechen und dadurch den Nutzer und andere Personen gefährden oder verletzen. Mit herabfallendem Klettermaterial ist stets zu rechnen. Lose oder beschädigte Griffe, Karabiner etc. sind unverzüglich dem Betreiber und/oder Personal zu melden.

(5) Tritte und Griffe dürfen von Teilnehmern weder neu angebracht oder verändert oder beseitigt werden.

(6) Grundsätzlich ist die Kletteranlage nur mit Sportschuhen zu beklettern. Barfußklettern oder das Klettern in Strümpfen sind verboten.

§ 5 Hausordnung

(1) Die Kletterhalle ist sauber zu halten und sorgsam zu behandeln. Abfälle sind in die vorhandenen Abfallbehälter zu werfen.

(2) Das Mitnehmen von Tieren in die Kletterhalle ist verboten.

(3) Fahrräder dürfen nur vor der Kletterhalle abgestellt werden und dürfen nicht mit in die Kletterhalle genommen werden.

(4) Offenes Feuer ist in der Kletterhalle untersagt. Das Rauchen ist in der gesamten Kletterhalle (Kletterbereich, Bistro, Einweisungsraum, Treppenaufgänge, Umkleideräume) untersagt.

(5) Jacken, Taschen, Rücksäcke o.Ä. sind im Kletterbereich nicht erlaubt. Ebenso ist die Benutzung von und Trinkflaschen, Glasflaschen, Gläsern, Porzellangeschirr etc. im Kletterbereich untersagt. Nicht erlaubte Gegenstände können vom Personal eingezogen werden.

(6) Das Hausrecht über die Kletterhalle übt die Geschäftsführung des Betreibers sowie die von ihr Bevollmächtigten aus. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.

(7) Der Verzehr von mitgebrachten Speisen und Getränken in der Kletterhalle ist nicht gestattet.

(8) Vorsätzlich verursachte Schäden werden auf Kosten des Verursachers behoben. Für Schäden, die durch den Nutzer verursacht werden, muss der Nutzer selbst aufkommen. Der Nutzer haftet gegenüber dem Betreiber bei mutwilliger und grob fahrlässiger Beschädigung und Verunreinigung.

§ 6 Film- und Fotoaufnahmen

(1) Bild- und Tonaufnahmen bedürfen, außer zu nicht gewerblichen Zwecken, grundsätzlich der Genehmigung der Geschäftsleitung.

(2) Im Gebäude werden Film- und Fotoaufnahmen getätigt. Bitte meiden Sie diese Bereiche, welche soweit möglich gekennzeichnet sind, falls Aufnahmen und spätere Veröffentlichungen von Ihnen nicht gewünscht werden. Andernfalls gehen wir davon aus, dass die Verwertung honorarfrei gestattet wird.

§ 7 Rücktritt & Widerruf

(1) Der Kunde ist berechtigt vor dem vereinbarten Leistungsbeginn von diesem Vertrag zurückzutreten. Für den Fall des Rücktrittes hat der Kunde folgende Zahlungen an die SmartClimb GmbH zu leisten:
Von den Durchführungskosten sind zu zahlen:

  • bei einem Rücktritt bis 2 Tage vor Leistungsbeginn: 0%
  • danach 50%
  • bei Nichtantritt am selben Tag 100%

(2) Als Leistungsbeginn gelten der Beginn von Veranstaltungen, sowie generell der Tag, an dem die Smart Climb GmbH zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung verpflichtet ist.

(3) Der Rücktritt hat grundsätzlich schriftlich per Post oder Mail zu erfolgen, bei kurzfristigen Absagen auch telefonisch mit Bestätigung. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklärung bei der Smart Climb GmbH.

(4) Die Rücktritts Zahlungen gelten nicht für Leistungen von der Smart Climb GmbH im Rahmen des Verkaufs oder der Vermietung von Waren. Für derartige Verträge ist für den Fall des Rücktritts vom Vertrag eine Pauschale in Höhe von einheitlich 40% des vereinbarten Preises von dem Kunden zu zahlen.

(5) Die Rücktritts Zahlungen sind unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen ermittelt worden. Der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens bleibt beiden Vertragsparteien unbenommen.

(6) Wird die Veranstaltung in Folge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl die Smart Climb GmbH als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann die Smart Climb GmbH für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

(7) Für jeden Fall des Rücktrittes von der Smart Climb GmbH wird die Haftung von der Smart Climb GmbH gegenüber den Kunden auf einen Betrag in Höhe von 10% des vereinbarten Preises begrenzt

(8) Sollte der Veranstaltungstermin aufgrund der COVID 19-Pandemie nicht durchführbar sein, so erhält der Kunde entsprechend den Regelungen im Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht einen Wertgutschein in der Höhe des gezahlten Kartenpreises oder die Möglichkeit, das gebuchte Ticket auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Der Inhaber des Gutscheins kann die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen, wenn die Annahme eines Gutscheins für sie oder ihn aufgrund der persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist oder wenn der Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst wird. Der Gutschein unterliegt der regelmäßigen Verjährung gemäß 195 BGB.

§ 8 Salvatorische Klausel

(1) Sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.